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Leinen- und Maulkorbpflicht


Es kann für Hundehalter in Österreich teuer werden, ihren vierbeinigen Liebling in der Öffentlichkeit ohne Leine oder Maulkorb zu führen. Die Polizei führt immer wieder schwerpunktmäßig Kontrollen durch. Wer die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält, muss mit Ermahnungen, einem Organmandat oder auch mit einer Anzeige rechnen.

In Wien müssen Hunde an öffentlichen Orten - das sind etwa Straßen und Plätze, aber auch öffentlich zugängliche Teile von Häusern, Höfen oder Lokalen - einen um den Fang geschlossenen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden. In öffentlich zugänglichen Parks und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen sie immer an die Leine. Maulkorbpflicht herrscht an öffentlichen Orten, wo "üblicherweise" viele Menschen anzutreffen sind, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Restaurants oder bei Veranstaltungen.

Die übliche Höhe der Verwaltungsstrafe beträgt 21 Euro, bei einer Anzeige kann es aber auch erheblich teurer werden. Anzeigen werden bei gröberen Verstössen verhängt, etwa, wenn ein Besitzer seinen Hund auf einem Kinderspielplatz herumlaufen lässt und damit die Kinder ängstigt.

Die immer wieder durchgeführten Schwerpunktaktionen sollen den Wiener Hundehaltern auch die 153 Hundeverbotszonen in Wien sowie das Hundeverbot auf Spielplätzen, Friedhöfen, im gesamten Lainzer Tiergarten und auf den Steinhofgründen in Erinnerung rufen. Im Gegenzug gibt es in der Bundeshauptstadt mehr als 100 Hundezonen mit einer Gesamtfläche von 817.000 Quadratmetern.

Die Gesetzeslage bezüglich Maulkorb- und Leinenpflicht ist in den österreichischen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Wir haben genau recherchiert und können Ihnen einen kurzen Überblick über die derzeit geltenden Verordnungen aller österreichischen Bundesländer geben.


Jedes österreichische Bundesland hat seine eigenen Verordnungen, welche die Maulkorb,- und Leinenpflicht für Hunde betreffen. So weit, so gut. Wenn es da nicht auch noch die entsprechenden Gemeindegesetze gäbe... Denn auch in Verordnungen auf Gemeindeebene werden dergleichen Dinge geregelt. So hat ein Hundehalter in seinem Bundesland also einerseits das Landesgesetz und andererseits die Gemeindeverordnung zu kennen und danach zu handeln. Wie aber, wenn sich die beiden widersprechen? Wenn etwa der Bürgermeister von Tripstrü Maulkorbpflicht verlangt, wo dies das Gesetz seines Bundeslandes aber nicht fordert? Was gilt nun?

Grundsätzlich gilt zunächst: Jedes „höhere“ Gesetz schlägt das niedrigere. Ein Bundesgesetz steht über den Landesgesetzen, so wie ja nun das neue Bundestierschutzgesetz wahrscheinlich Legehennen-Batterien zulässt, obwohl dies z.B. das Tierschutzgesetz von Salzburg verboten hat. Länder können keine strengeren Gesetze erlassen als der Bund. So weit, so klar. Nun, bei den Landesgesetzen, welche die Hundehaltung betreffen, schaut es schon komplizierter aus. So handelt es sich in Niederösterreich und Tirol um landesspezifische Novellierungen zum (Bundes-)Polizeistrafgesetz. Dieses bundesweite Gesetz gibt einen Rahmen vor, in dem sich die Länder bewegen können.

In Niederösterreich darf eine Gemeinde keine strengere Verordnung erlassen, als im Landesgesetz (siehe Kasten Niederösterreich) vorgeschrieben. Allerdings bezieht sich dieses Landesgesetz nur auf dichtverbautes Gebiet, nicht aber auf das gesamte Gemeindegebiet – was theoretisch bedeutet, dass eine Gemeinde im unverbauten Gebiet strengere Vorschriften erlassen könnte. Es gibt aber in Niederösterreich ein politisches Übereinkommen (kein Gesetz!), dass dies nicht getan wird.
Wenngleich also eine Gemeinde nicht strenger als ein Landesgesetz sein kann, darf sie jedoch sehr wohl ein solches erleichtern. D.h. – obwohl beispielsweise lt. Land in der Kremser Fußgängerzone Leinen- oder Maulkorbpflicht herrscht, könnte der Bürgermeister der Stadt Krems diese Pflicht erleichtern und die Fußgängerzone „leinenfrei“ machen (Hinweis: Es handelt sich hier nur um ein theoretisches Beispiel zur Erklärung. In der Fußgängerzone Krems besteht natürlich Leinen- oder Maulkorbpflicht!).

Wien hat die erwähnte Problematik insoferne nicht, als Stadt Wien und Gemeinde Wien praktisch ident sind (s. Kasten Wien).

Die burgenländische Landesregierung hingegen hat es sich, wenn man die einschlägige Verordnung betrachtet (siehe Kasten Burgenland), ziemlich leicht gemacht. Sie legt fest, dass Hunde so zu verwahren sind, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann und dass die Gemeinde allgemein oder im Einzelfall Leinen- und Maulkorbpflicht anordnen kann. Sie überlässt diese Regelungen also den Gemeinden, was natürlich abstruse Folgen haben kann, wenn man etwa bei einer Wanderung mit seinem Hund mehrere Gemeindegrenzen passiert. Man müsste dann von jeder einzelnen Gemeinde die jeweilige Verordnung kennen und natürlich befolgen. Also Leine an, Leine ab …


NIEDERÖSTERREICH

Leinen- ODER Maulkorbzwang:
An öffentlichen Orten im Ortsbereich, sowie in baulich oder funktional zusammenhängenden Teilen eines Siedlungsgebietes oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine ODER mit Beißkorb geführt werden.
Maulkorb- UND Leinenzwang:
Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den oben genannten Orten, sowie in Hundeauslaufzonen immer mit Leine UND Beißkorb zu führen.

Ausnahmen:
Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Beißkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufeinrichtung gehalten werden.



BURGENLAND

Leinenpflicht:
Außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Gemeinde kann, wenn dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden, von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an der Leine geführt werden müssen, einen Beißkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen.
Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht:
Der Halter eines Hundes hat seinen Hund so zu beaufsichtigen oder so zu verwahren, dass durch den Hund dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Als nicht zumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.

Ausnahmen:
Hunde während eines Einsatzes für die öffentliche Sicherheit, Blindenführ- und Jagdhunde, sowie Hunde des Hilfs- und Rettungswesens.
Strafen:
Hundeführer, die gegen diese Verordnung verstoßen müssen mit einer Geldbuße bis zu 363,37 Euro rechnen.


W I E N



Leinen- ODER Maulkorbpflicht:
An öffentlichen Orten, land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde entweder mit einem Beißkorb oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.


Definitive Leinenpflicht:
Auf gekennzeichneten Lagerwiesen oder in öffentlich zugänglichen Parkanlagen besteht Leinenpflicht!

Definitiver Maulkorbzwang:
Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen größere Menschenansammlungen stattfinden (z.B. Restaurants, Geschäftslokalen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Veranstaltungen) einen Maulkorb tragen. Für „bissige“ bzw. bereits auffällig gewordene Hunde besteht an ALLEN öffentlichen Orten Maulkorbzwang.

Ausnahmen:
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und Ausbildung, dies gilt auch für Jagdhunde, die nur zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Definition des Maulkorbes:
Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf derart befestigt sein, dass der Hund sein Maul darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb vom Kopf abstreifen kann.


Hunde in Wiener Parks:
In öffentlichen Parkanlagen oder sonstigen öffentlichen Grünanlagen hat der Hundehalter dafür zu sorgen, dass sein Hund sich nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

Sorgfaltspflicht:
Für die Einhaltung der Gesetze hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen, wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Hundes.

Auslauf von Hunden:
Das Magistrat der Stadt Wien kann Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären. Diese Hundezonen oder Hundeauslaufplätze sind durch Tafeln, Bodenmarkierungen oder sonstige Begrenzungszeichen zu kennzeichnen.